Satzung
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14.07.2023
§ 1 Name & Sitz
1. Der Verein führt den Namen KLuG – Köln leben & gestalten e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Eintragungsabsicht
1. Der Verein soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit & Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Bildung im Kontext einer
nachhaltigen Stadtentwicklung, sowie das Erforschen und Verwirklichen nachhaltiger, regionaler
Wirtschaftsformen und die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger
Zwecke.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung des gemeinschaftlichen Lebens mit einem kulturellen, künstlerischen und
gesellschaftlichen Programm.
b) Entwicklung von Visionen einer menschen- und klimagerechten Stadt, sowie konkrete Aktionen,
um diese zu verbreiten und erlebbar zu machen.
c) Entwicklung und Etablierung von Konzepten, um den öffentlichen Raum und die Stadt insgesamt
für Kunst, Kultur und bürgerschaftliches Engagement nutzbar zu machen.
d) Förderung der zwischenmenschlichen Begegnung und des Austauschs sowie das Umsetzen von
konkreten Formaten hierzu.
e) Strukturen und Formate zur Vernetzung von kreativen, progressiven und nachhaltigen Akteuren zu
entwickeln und zu etablieren. Dies umfasst den Betrieb von Räumen und Zentren (soziokulturelle
Räume, Transformationszentren o.ä.), die vom KLuG e.V. zur Verwirklichung der oben
genannten Zwecke eingerichtet werden, einschließlich der Untervermietung von Räumen.
4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Einklang mit §2 Absatz 1 erfolgen.
8. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an die Bürgerstiftung Köln zur Erfüllung gemeinnütziger, kirchlicher oder
mildtätiger Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft, Engagement & Förderung
1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele und Werte des Vereins unterstützen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Interessen des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern und
b) die Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten durch seine Mitarbeit zu
unterstützen.
4. Über den Beitritt eines neuen Mitglieds zum Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung
kann beschließen, dass Mitglieder bestimmter Organisationen, deren Ziele, Werte und Tätigkeiten nicht im
Einklang mit denen des Vereins stehen, nicht Mitglied des Vereins sein können.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen und –
werten zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das
Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Fördermitglieder
1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb und die
Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (ausgenommen § 4 Nr. 3 b.) entsprechend.
2. Fördermitglieder sind wie Vollmitglieder zur Mitgliederversammlung zu laden, haben auf dieser Rederecht,
aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie ggf. ein Geschäftsführer.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine weitere Stimme
vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die grundsätzlichen Ziele und Tätigkeitsfelder des Vereins
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
h) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vier Wochen vorher in Textform bekannt
gegeben. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw.
Postanschrift. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können beim Verein den Antrag stellen,
dass die Einladung per einfachem Brief zugesandt wird. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis drei Wochen
vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim
Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Die
endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
per Textform bekannt gegeben. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied
als zugegangen, wenn diese fristgerecht durch den Vorstand versendet wurde. Die Mitgliederversammlung
tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter
Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf
schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gezählt werden die abgegebenen Stimmen. Eine
Enthaltung zählt nicht als abgegebene Stimme.
6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
erforderlich, kann auch der wesentliche Verlauf der Verhandlung ins Protokoll aufgenommen werden.
Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und mindestens einem weiteren
Vorstandsmitglied. Gemeinsam bilden sie den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein erklärt es sich
zum Ziel, ein gemischtes Geschlechterverhältnis in allen Gremien anzustreben. Ein Kassenwart wird
gesondert bestellt. Ein Mitglied des Vorstands kann zugleich Kassenwart sein, sofern es nicht den Vorsitz
oder stellvertretenden Vorsitz inne hat.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des
Vorstandes. Für laufende Geschäfte des Vereins bis zu einem Volumen von 2.000 € genügt die
Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dies tut er gemeinschaftlich, solange nicht eine der
folgenden Ausnahmen greift:
a) Der Vorstand beschließt die alleinige Zuständigkeit eines Vorstandsmitglieds für
bestimmte Geschäfte oder Aufgabenfelder (im Sinne eines Ressorts) und dokumentiert
dies schriftlich in Form einer Geschäftsordnung.
b) Der Vorstand setzt einen Geschäftsführer ein und überträgt diesem bestimmte
Geschäfte (vgl. dazu § 9ba).
4. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan des Vereins auf und ist für diesen verantwortlich. In diesem Rahmen
steht es ihm zu, Investitionen zu tätigen.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes
im Amt. Bei vorzeitigem Austreten eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die verbleibende
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
6. Der Vorstand ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu
beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege
der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich
sind.
7. Der Vorstand kann sich bei seiner Aufgabenerledigung einer Geschäftsstelle bedienen. Dabei ist der
Vorstand befugt, Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des Vereins zu übertragen
und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen. Der Vorstand ist ferner befugt,
Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen
Entgelt auf Dritte zu übertragen.
8. Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in
einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den
Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder
eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).
9. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und für alle
Mitglieder zugänglich zu machen.
10. Der Vorstand kann für die Ausübung der Vorstandsarbeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die
Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9a Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens zwei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der
Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich
aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
2. Auch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des
Gesamtvorstands sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein
Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich
widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als
zugegangen.
3. Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach –
auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
4. Soweit sich aus dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
5. Präsenzsitzungen des Vorstands sind mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Spätestens drei Tage
vor der Sitzung werden die Tagesordnung nebst vorhandenen Anträgen und Antragsunterlagen versandt.
Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten.
Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Vorsitzende kürzere Fristen bestimmen. Jede
Beschlussfassung ist zu protokollieren.
6. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im
Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des
Vorstands.
7. Die Frist zur Beschlussfassung legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens fünf
Arbeitstage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist
der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die
Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied
innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das
Umlaufverfahren ist gescheitert.
§ 9b Geschäftsführer
1. Die Geschäftsstelle des Vereins, sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der
Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins können durch den Vorstand einem Geschäftsführer
übertragen werden.
2. Je nach Haushaltslage des Vereins kann der Geschäftsführer durch den Verein auf der Grundlage eines
Dienst- oder Arbeitsvertrages angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der auch
die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden die Einzelheiten im Anstellungsvertrag
und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.
3. Der Vorstand ist dabei ermächtigt:
a) einen Dritten als Geschäftsführer zu bestellen oder
b) diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied zu übertragen.
4. Der Geschäftsführer kann unabhängig von einer Anstellung nach Abs. (2) als besonderer Vertreter nach §
30 BGB bestellt werden und wird in das Vereinsregister eingetragen.
5. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden vom Vorstand konkretisiert, was schriftlich in Form einer
Geschäftsordnung zu dokumentieren ist. Der Geschäftsführer kann zur alleinigen Führung der zu
benennenden Geschäfte ermächtigt werden. Auch kann ihm eine entsprechende Vertretungsmacht
eingeräumt werden. Folgende Ziele und Grundsätze verfolgen eine solche Übertragung:
a) Verfolgung der Interessen des Vereins und Erledigung des operativen Geschäfts.
b) Entlastung des Vorstands bei der Erledigung der operativen Geschäfte.
c) Stärkung der Projekte und Ehrenamtlichen.
d) Sicherstellung eines Wissenstransfers zwischen den Projekten und Vereinsmitgliedern.
e) Weiterentwicklung des Vereins und der Projekte in Abstimmung mit den Vereinsmitgliedern.
6. Seine Tätigkeit stimmt er regelmäßig mit dem Vorstand ab. Der Vorstand ist gegenüber dem
Geschäftsführer weisungsbefugt.
7. Der Geschäftsführer ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wird von ihr
entlastet.
§10 Vergütung der Vereinstätigkeit
1. Bei Bedarf können Vereinsämter – auch wenn sie durch den Vorstand besetzt sind – im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit trifft grds. der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft ausnahmsweise die
Mitgliederversammlung, sofern es um den Vorstand nach §26 BGB geht. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 11 Auslagenersatz
1. Alle ehrenamtlich Tätigen im Verein, also auch der Vorstand (im Rahmen eines unentgeltlichen
Auftragsverhältnisses nach §§ 662 ff. BGB) erhalten bei Bedarf und nach Freigabe durch den Vorstand
gegen Nachweis (Beleg) einen steuerfreien Ersatz ihrer Auslagen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dabei kann es sich
beispielsweise um Reise- oder Kommunikationskosten handeln.
§12 Satzungsänderungen & Vereinsauflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind
den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung
mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Haftungsbeschränkungen
1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag
handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz
besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz
ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 14 D&O-Versicherung des Vereins
1. Der Verein schließt für die Mitglieder des Vorstands eine Versicherung zur Absicherung gegen Risiken aus
der Vorstandstätigkeit und der Geschäftsführung für den Verein ab (D&O-Versicherung).
2. Die Entscheidung über den Abschluss und den Umfang der Versicherung trifft der Vorstand per einfachem
Beschluss und legt die Laufzeit des Vertrages fest.
§ 15 Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister
eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig.
4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für den Vorstand und den Geschäftsführer
b) Finanzordnung
5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung,
insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und
Aufhebungen.
§16 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist
die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer
Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige
oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu
ersetzen