Satzung

§1 Name & Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen KLUG – Köln leben & gestalten e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit & Vereinszweck 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung des gemeinschaftlichen Lebens mit einem kulturellen, künstlerischen und gesellschaftlichen Programm.
    2. Entwicklung von Visionen einer menschen- und klimagerechten Stadt, sowie konkreten Aktionen um diese zu verbreiten und erlebbar zu machen.
    3. Entwicklung und Etablierung von Konzepten, um den öffentlichen Raum für Kunst, Kultur und bürgerschaftliches Engagement nutzbar zu machen. 
    4. Förderung der zwischenmenschlichen Begegnung und des Austauschs sowie das Umsetzen von konkreten Formaten hierzu.
    5. Strukturen und Formate zur Vernetzung von kreativen, progressiven und nachhaltigen Akteuren zu entwickeln.
    1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Einklang mit § 2 Absatz 1 erfolgen.
    5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Cultura21 e.V. zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.

    §3 Mitgliedschaft, Engagement & Förderung 

    1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele und Werte des Vereins unterstützen.
    2. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
    3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
      1.  die Interessen des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern und
      2. die Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    4. Über den Beitritt eines neuen Mitglieds zum Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder bestimmter Organisationen, deren Ziele, Werte und Tätigkeiten nicht im Einklang mit denen des Vereins stehen, nicht Mitglied des Vereins sein können.
    5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen und -werten zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

    §4 Beiträge

    1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

    §5 Fördermitglieder

    1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb und die Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (ausgenommen § 3 Nr. 3 b.) entsprechend.
    2. Fördermitglieder sind wie Vollmitglieder zur Mitgliederversammlung zu laden, haben auf dieser Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

    §6 Organe des Vereins 

    1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    §7 Mitgliederversammlung 

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.
    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      1. Wahl und Abwahl des Vorstandes 
      2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit 
      3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
      4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss 
      5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes 
      6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
      7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
      8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 
      9. Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
    5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gezählt werden die abgegebenen Stimmen. Eine Enthaltung zählt nicht als abgegebene Stimme.
    6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, kann auch der wesentliche Verlauf der Verhandlung ins Protokoll aufgenommen werden. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

    §8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und dem Kassenwart. Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein erklärt es sich zum Ziel, ein gemischtes Geschlechterverhältnis in allen Gremien anzustreben.
    2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
    3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Austreten eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
    4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Diese Treffen sind für die Mitglieder des Vereins offen und sollten im Vorhinein kommuniziert werden.

    §9 Aufwandsentschädigung

    1. Bei Bedarf können Vereinsämter – auch wenn sie durch den Vorstand besetzt sind – im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

    §10 Auslagenersatz

    1. Alle ehrenamtlich Tätigen im Verein, also auch der Vorstand (im Rahmen eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses nach §§ 662 ff. BGB) erhalten bei Bedarf und nach Freigabe durch den Vorstand gegen Nachweis (Beleg) einen steuerfreien Ersatz ihrer Auslagen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dabei kann es sich beispielsweise um Reise- oder Kommunikationskosten handeln.

    §11 Satzungsänderungen & Vereinsauflösung 

    1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    §12 Salvatorische Klausel 

    1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.